10.09.2014
Seit dem 13. Juni 2014 gilt die neue EU-Verbraucherrichtlinie.
Mit Zustandekommen eines Maklervertrages außerhalb der Geschäftsräume des Immobilienmaklers hat der Interessent das Recht, diesen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
In der Praxis sieht das so aus:
Der Interessent stellt etwa per Internet, Telefon oder Telefax eine Anfrage zu einer inserierten Immobilie. Anschließend antwortet der Immobilienmakler beispielsweise mit der Zusendung eines einfachen Exposés. Dadurch kommt ein Fernabsatzvertrag zustande. Fernabsatzverträge sind nach § 312 c BGB Verträge, die über Fernkommunikationsmittel (Internet, E-Mail, Telefax, Telemedien etc.) geschlossen werden.
Zusammen mit dem einfachen Exposé sendet der Immobilienmakler dem Interessenten eine Widerrufsbelehrung und ein Formular einer Verzichtserklärung zu. Ab diesem Zeitpunkt hat der Interessent 14 Tage Zeit, um den Maklervertrag zu widerrufen.
Um seinen Anspruch auf die Provision nicht zu verlieren muss der Immobilienmakler die 14-tägige Widerrufsfrist abwarten, bevor er den Interessenten weitere Informationen bezüglich der Immobilie zukommen lässt.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Interessent auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Dies muss er dem Immobilienmakler schriftlich mitteilen. Anschließend kann der Interessent vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weitere Informationen zur Immobilie erhalten oder auch zeitnah einen Besichtigungstermin bekommen.